Tourenreglement

Zur Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet.
Die Anwendung auf weibliche Personen gilt sinngemäss.

  1. Allgemeines
    1. Dieses Tourenreglement gilt für sämtliche Clubtouren (sinngemäss für Kurse, Anlässe, Unternehmungen).
      Änderungen des Reglements werden durch den Vorstand genehmigt und in den „Alpine News“ veröffentlicht.
      Der Vorstand kann verbindliche Weisungen über die Vorbereitung und Durchführung von Touren, die Berichterstattung, die Abrechnung sowie Beiträge an die Teilnehmer erlassen.
      Als Clubtouren gelten Touren, die im Tourenprogramm ausgeschrieben sind. Mindestteilnehmerzahl einschliesslich Tourenleiter: 2 Personen (exkl. Bergführer). Der Tourenleiter kann eine höhere Mindestteilnehmerzahl und eine maximale Teilnehmerzahl festlegen.
      Zur Teilnahme an Touren ist jedes Clubmitglied berechtigt, welches den gestellten Anforderungen gewachsen ist. Ausserdem können unter den gleichen Voraussetzungen auch Nichtmitglieder zugelassen werden, sofern dadurch keine Mitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen. Über die Teilnahme entscheidet der Tourenleiter.
      Wo möglich und zweckmässig sind für Clubtouren die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
  2. Sommer- und Winter- Tourenobmann
    1. Der Sommer- bzw. Winter-Tourenobmann ist für das Tourenwesen zuständig.
    2. Die Tourenobmänner stellen das jährliche Tourenprogramm aufgrund von Eingaben der Tourenleiter zusammen. Das Tourenprogramm wird von den Tourenobmännern, zusammen mit den Tourenleitern, bereinigt und anschliessend publiziert.
    3. Im Tourenprogramm sind die einzelnen Touren mit Datum, Art (Klassierung), Bezeichnung / Ziel und dem Namen des Tourenleiters bzw. Organisators aufzuführen. Das Jahresprogramm wird in den „Alpine News“ und auf der Home Page im Internet publiziert.
      Änderungen bezüglich Datum, Programm, Organisation und Tourenziel bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    4. Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag der Tourenobmänner über die Ernennung von geeigneten Mitgliedern als Tourenleiter.
    5. Die Tourenobmänner werten laufend die Berichte der Tourenleiter aus und führen eine Jahresstatistik mit durchgeführten Touren und deren Teilnehmern.
      Sie erstellen einen Jahresbericht z. H. der Vorstandes und der Generalversammlung.
    6. Die Tourenobmänner unterstützen die Tourenleiter und Mitglieder in Tourenbelangen und der Ausbildung. Sie vermitteln Ausbildungsmöglichkeiten (SAC etc.) und nehmen allfällige Kurse in das Tourenprogramm auf.
  3. Rechte und Pflichten der Tourenleiter
    1. Als Tourenleiter gelten Personen, die im Tourenleiterverzeichnis aufgeführt sind.
    2. Der Tourenleiter ist für die Durchführung der Tour in allen Belangen zuständig.
      Er entscheidet auch über die notwendige Ausrüstung.
    3. Der für die einzelne Tour gemäss Programm zuständige Tourenleiter formuliert die entsprechende Ausschreibung zwecks Publikation in den „Alpine News“. Diese Ausschreibung muss im Wesentlichen das Datum, das Programm, die organisatorischen Aspekte, die Ausrüstung, die Anforderungen und die Anmeldefristen beinhalten.
    4. Über Durchführung oder Verschiebung einer Tour entscheidet der Tourenleiter. Jede Änderung ist dem zuständigen Tourenobmann zu melden.
    5. Bei höheren Anforderungen einer Tour kann der Tourenleiter, nach Absprache mit dem zuständigen Tourenobmann, einen Bergführer beiziehen.
    6. Der Tourenleiter kann die definitive Anmeldung zu einer Tour von einem Nichterscheinen, kann der abwesende Teilnehmer für entstandene Kosten haftbar gemacht werden.
    7. Die Teilnehmer müssen auf allen Wintertouren mit LVS (Lawinen Verschütteten Suchgerät) und Lawinenschaufel ausgerüstet sein. Pro Gruppe sind mind. zwei Lawinensonden mitzunehmen. Empfohlen wird die Mitnahme von Mobiltelefon und Notfunkgerät (Rega).
      Entsprechendes Material aus dem Clubbestand wird leihweise zur Verfügung gestellt.
    8. Bei besonderen Vorkommnissen aller Art (Unfälle etc.) hat der Tourenleiter unverzüglich alle notwendigen und zweckdienlichen Massnahmen zu treffen. Dazu gehören auch die Benachrichtigung des Clubpräsidenten und des zuständigen Tourenobmannes. Absolute Priorität hat die Hilfeleistung.
    9. Nach Beendigung einer Tour hat der Tourenleiter innerhalb Wochenfrist mittels des speziellen Formulars über die Tour zu berichten und abzurechnen.
      Der Tourenleiter-Bericht wird in den „Alpine News“ veröffentlicht.
    10. Den Tourenleitern wird empfohlen, periodisch einen Ausbildungskurs zu besuchen. Vorgängig einer Anmeldung ist der entsprechende Obmann zu kontaktieren. Der Obmann beantragt beim Vorstand eine Kostenbeteiligung an die Kurs- und Reisekosten zu Lasten der Clubkasse.
  4. Rechte und Pflichten der Teilnehmer
    1. Mitglieder, welche an bestimmten Unternehmungen teilnehmen wollen, haben sich bis zu dem publizierten Termin beim Tourenleiter anzumelden.
    2. Die Teilnehmer an Touren haben sich den Anordnungen des Tourenleiters zu fügen.
    3. Teilnehmer, welche sich während einer Clubtour entfernen, tun dies auf eigene Verantwortung. Sie sind verpflichtet, sich beim Tourenleiter abzumelden.
    4. Eine ausreichende Unfallversicherung ist in jedem Fall Sache der Teilnehmer.
  5. Clubmaterial
    1. Der Club stellt gewisses Clubmaterial leihweise zur Verfügung. Art und Standort des Materials wird in einer separaten Inventarliste aufgeführt. Für Leihgebühren siehe Anhang.
    2. Das Clubmaterial steht primär für die Durchführung von Clubtouren zur Verfügung. LVS, Lawinenschaufeln und Lawinensonden können bei Nichtgebrauch für Clubtouren auch an Mitglieder für private Touren ausgeliehen werden.
  6. Entschädigungen
    1. Die Entschädigungssätze für Tourenleiter, die Beiträge an Bergführerkosten, Leihgebühren und Regelungen bezüglich Fahrkosten sind im Anhang aufgeführt.
      Sie werden jährlich durch den Vorstand bestätigt oder neu festgesetzt.

Version 2007 / 1. Januar 2007
Für den Vorstand:
Urs Blättler, Präsident